Zitronensäure

Zitronensäure (Citronensäure, 2-Hydroxy-1,2,3-propantricarbonsäure)

Lebensmittelrechtliche Zulassungen und Einschränkungen:

  • Für konventionell erzeugte Lebensmittel gemäß VO (EU) Nr. 1333/2008:
    Als Zusatzstoff der Gruppe I: Fermentierte Milchprodukte (wärmebehandelt oder / und aromatisiert); Schmelzkäse; Käseprodukte; Milchprodukt-Analoge; Getränkeweißer; Ölemulsionen; Streichfette; Backspray auf Pflanzenölbasis; Speiseeis; Obst und Gemüse (getrocknet, in Essig, Öl oder Lake); Zubereitungen aus Obst und Gemüse; Brotaufstriche auf Nussbasis; verarbeitete Kartoffelprodukte; brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Kakao- und Schokoladeprodukte; Süßwaren; Kaugummi; Verzierungen und Überzüge; Stärkeprodukte; Frühstücksgetreidekost; glutenfreie und eiweißarme trockene Teigwaren; Kartoffelgnocchi, Füllungen für Teigwaren; Panaden, vorgekochte oder verarbeitete Getreidekost; feine Backwaren; verarbeitetes Fleisch; verarbeitete Fisch- und Fischereiprodukte; verarbeitete Weich- und Krebstiere; verarbeiteter Fischrogen; verarbeitete Eier und Eiprodukte; Kochsalzersatz; Würzmittel; Speiseessig; Senf, Suppen und Brühen; Soßen; Salate und würzige Brotaufstriche; Gemüsesäfte, Gemüsenektare; aromatisierte Getränke; Kräuter-, Früchte- und Instant-Tees; Obst-, Frucht- und Honigweine (Met); aromatisierte Weine und weinhaltige Getränke und Cocktails; Knabbereien auf Kartoffel-, Getreide-, Mehl- oder Stärkebasis; verarbeitete Nüsse; Nahrungsergänzungsmittel
    Weitere Zulassungen nach VO (EU) Nr. 1333/2008: Molkenkäse; Mozzarella; Obst und Gemüse (geschält, geschnitten und gekühlt oder gefroren); Obst- und Gemüsekonserven; Kompott; Konfitüren, Gelees und Marmeladen; Brotaufstriche aus Obst und Gemüse; Kakao- und Schokoladeprodukte (max. 5g/kg); verarbeitete Kartoffelprodukte; frische (auch vorgekochte) Teigwaren; abgepackte Zubereitungen aus frischem Hackfleisch; nicht verarbeiteter Fisch, nicht verarbeitete Weich- und Krebstiere; Tafelsüßen in Pulver- und Tablettenform; Malzgetränke
  • Für biologisch erzeugte Lebensmittel gemäß VO (EU) 2018/848 für Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, auch als Stabilisator für Bio-Wein
  • Als Stabilisator für konventienell erzeugte Traubenweine gemäß VO (EU) 2022/68

Weitere Anwendung:
In wässriger Lösung als Kalklöser

Lebensmittelqualität E 330

Chemische Formel: C6H8O7 * H2O
Aussehen: Farblose, rieselfähige Kristalle
Herkunft: Biotechnologische Erzeugung
Zusammensetzung: Reinsubstanz

Verwendungszwecke bei der Lebensmittelherstellung:

  • Geschmacksverbesserung (Säuerung) und -verstärkung (Früchte und Gemüse)
  • Schutz vor Oxidation durch Komplexierung von Metallionen (Geruchsbildung von Fisch, Bräunung von Obst und Gemüse)
  • Verbesserung der Haltbarkeit (in Verbindung mit Pasteurisation oder chemischer Konservierung)
  • Schutz vor Metalltrübungen bei der Traubenweinbereitung
Gebindegröße / Abpackung

Zitronensäure, Zitronensäure (Citronensäure, 2-Hydroxy-1,2,3-propantricarbonsäure)

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